Ab dem neuen Jahr erhalten Pflegebedürftige und Pflegende mehr Geld von der Pflegekasse. Der Grund dafür ist eine Änderung im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Dadurch steigen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen zum 1.1.2024 um jeweils fünf Prozent. „Der Begriff Pflegesachleistungen ist irreführend, denn dabei handelt es sich um eine Unterstützung in der ambulanten Pflege von einem professionellen Pflege- oder Betreuungsdienst. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab dem Pflegegrad zwei“, sagt Henning Kutzbach, Landesgeschäftsführer der BARMER in Mecklenburg-Vorpommern. Die Kosten dafür trage die Pflegekasse bis zu einem Höchstbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richte. Bei Anspruchsberechtigten mit Pflegegrad zwei liege dieser ab Januar bei 761 Euro statt bisher 724 Euro monatlich. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad fünf, erhielten Pflegebedürftige künftig rund 2.200 Euro statt bisher 2.095 Euro Pflegesachleistungen.
Mehr Pflegegeld für die häusliche Betreuung
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad zwei erhalten, die daheim unentgeltlich von Ehrenamtlichen, Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Auch hier richtet sich die Höhe des Betrags nach dem Pflegegrad. Ab Januar erhalten daheim Betreute mit dem Pflegegrad zwei monatlich 332 Euro statt bisher 316 Euro. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad fünf, zahlt die Pflegekasse künftig 947 Euro pro Monat aus. Bisher waren es 901 Euro.
Eigenanteil für Pflegeheimbewohnende sinkt
Auch die Leistungszuschläge zum Eigenanteil in der vollstationären Pflege werden angehoben. „Seit dem letzten Jahr beteiligen sich die Pflegekassen mit einem Leistungszuschlag an den Kosten in der vollstationären Pflege, um die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig davon, wie lange eine Person bereits im Heim lebt. Er steigt mit der Pflegedauer“, so BARMER-Landeschef Kutzbach. Für das erste Jahr im Heim zahle die Pflegekasse ab Januar 2024 15 statt bisher fünf Prozent Leistungszuschlag. Im zweiten Jahr steige der Leistungszuschlag auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Das seien ab dem zweiten Jahr jeweils fünf Prozentpunkte mehr als bisher. „Es ist wichtig zu wissen, dass der Leistungszuschlag ab dem Pflegegrad zwei bezahlt wird. Und dass damit ausschließlich ein Anteil an den Pflege- und Ausbildungskosten übernommen wird. Die sogenannten Hotelkosten für die Unterbringung und Verpflegung im Heim bleiben davon unberührt“, erläutert Kutzbach.
Pflegeunterstützungsgeld kann künftig jedes Jahr beantragt werden
Wenn eine akute Pflegesituation eintritt und Berufstätige die Pflege ihrer Angehörigen organisieren müssen, dann können sie sich dafür momentan einmalig für bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen. In dieser Zeit erhalten sie auf Antrag das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. „Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt“, so Kutzbach. In Zukunft bestehe dieser Anspruch nicht mehr einmalig, sondern wiederkehrend pro Kalenderjahr je Pflegebedürftigen. Das heißt, Berufstätige können sich jedes Jahr für bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege von Angehörigen zu organisieren.
Weitere Informationen zu Leistungen in der Pflege unter www.barmer.de/pflege