Ambulant versorgten Pflegebedürftigen stehen 125 Euro im Monat zu
Schwerin, 27.07.2017 - Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag zur Finanzierung weiterer Unterstützungs- und Entlastungsangebote. Den Pflegebedürftigen stehen jeden Monat 125 Euro zur Verfügung. Diese Leistung wurde im Pflegestärkungsgesetz II ab dem 1. Januar 2017 neu geregelt. Der Anspruch scheint aber bei privat gepflegten Betroffenen kaum bekannt zu sein. Henning Kutzbach, Landesgeschäftsführer der Barmer in Mecklenburg-Vorpommern, beklagt eine sehr geringe Nachfrage: „Obwohl die neue Regelung schon sieben Monate gilt, gibt es bei uns kaum Anträge auf Kostenerstattung – abgesehen von Anträgen über den Pflegedienst. Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote finanziert werden, welche dazu beitragen, trotz bestehender Einschränkungen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu Hause zu ermöglichen“.
Breites Spektrum an Dienstleistungen
Der Entlastungsbetrag wird nicht an die pflegebedürftigen Personen ausgezahlt, sondern entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet. Es gibt ein breites Spektrum an möglichen Dienstleistungen:
- Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen, beispielsweise der Besuch von Demenzcafés, Einzelbetreuung zu Hause oder Betreuungsnachmittage in Selbsthilfegruppen
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden wie Pflegebegleiter als feste Ansprechpartner oder familienentlastende Dienste
- Angebote zur Entlastung im Alltag wie Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung (z. B. Einkaufen, Reinigungsarbeiten, Wäschepflege) oder bei der Organisation und Bewältigung des Alltags (z. B. Fahr- oder Begleitdienste, Botengänge)
- Finanzierung der Eigenanteile bei Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (u. a. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
Ansprüche können angespart werden
Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Wurden beispielsweise in den Monaten Januar bis Juli keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im August ein Betrag von insgesamt 1000 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr in das darauf folgende Jahr zu übertragen. Ein Ausgleich muss bis zum 30.6 erfolgen, danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.
Nicht genutzte Ansprüche auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 können bis zum Ende des Jahres 2018 genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf diese Leistungen bestand.