Frankfurt, 28. Dezember 2018 – Gute Nachrichten für Selbstständige, die nur geringe Einkünfte haben. Zum 1. Januar 2019 wird die Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mehr als halbiert. Damit verringert sich für Kleinselbstständige der Krankenkassenbeitrag. Barmer-Versicherte, die bis zu 1.038 Euro pro Monat verdienen, müssen ab dem nächsten Jahr nur noch einen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 157 Euro monatlich zahlen, sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Derzeit ist der Mindestbeitrag etwa doppelt so hoch. Mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld beträgt der monatliche Krankenkassenbeitrag dann rund 163 Euro. „Kleinunternehmer, die sich gesetzlich versichern wollen, waren mit dem bisherigen Mindestbeitrag von monatlich 345 Euro oftmals überfordert. Die Neuregelung ist Bestandteil des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes und sorgt für mehr Beitragsgerechtigkeit“, sagt Norbert Sudhoff, Landesgeschäftsführer der Barmer in Hessen.
Neuregelung für Tagespflegepersonen
Zurzeit gelten Tagesmütter oder -väter, die gleichzeitig bis zu fünf Kinder betreuen, nicht als hauptberuflich selbstständig. Deshalb können sie sich bisher nur ohne Anspruch auf Krankengeld in der GKV versichern, sofern sie nicht kostenfrei über den Ehepartner versichert sind. Ab dem 1. Januar 2019 entfällt diese Sonderregelung. Übersteigen die Einnahmen einer Tagespflegeperson die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung von 445 Euro monatlich, dann wird wie bei allen selbstständigen Mitgliedern geprüft, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Ob das der Fall ist, hängt vom erzielten Gewinn und vom Zeitaufwand ab. Sudhoff: „Hauptberufliche Tagespflegepersonen profitieren ebenfalls vom GKV-Versichertenentlastungsgesetz, denn sie können sich zusätzlich mit der Wahl eines Krankengeldanspruchs absichern.“