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Elektronische Patientenakte – die Gesundheitsversorgung wird digital

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Ab Januar 2021 stellen die Krankenkassen ihren Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung. Zum Start im Januar 2021 können die Versicherten ihre Gesundheitsdaten über eine App auf dem Smartphone oder Tablet verwalten. Sie haben zu jeder Zeit die Hoheit über die Daten. Sie entscheiden, ob sie die ePA nutzen möchten, wem sie ihre Daten zeigen und welche Dokumente in die Akte aufgenommen werden (Löschfunktion). Die ausgewählten Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten können dann die Dokumente lesen und zum Beispiel einen Arztbrief oder einen Medikationsplan in die elektronische Akte hochladen. Auf Wunsch der Versicherten können die Krankenkassen ab dem Jahr 2022 die Abrechnungsdaten hinzufügen. Perspektivisch soll der Zugriff auf die ePA ausgeweitet werden. Dann sollen Änderungen auch über einen PC oder Laptop möglich sein.

Krankengeschichte für die Hosentasche

Für Barmer-Versicherte wird die digitale Gesundheitsakte „eCare“ sein. Sie ist kompatibel mit der Telematikinfrastruktur (TI). Diese sorgt für einen gemeinsamen Standard unter den Krankenkassen, den Praxen und Kliniken. So können berechtigte Leistungserbringer die Daten auch wirklich lesen und bearbeiten.

Die Krankengeschichte jederzeit bei sich zu haben, kann sich als großer Vorteil erweisen. Versicherte haben dann die Möglichkeit schneller und gezielter nach notwendigen Gesundheitsinformationen zu suchen und ihre Ärztin oder ihren Arzt darüber in Kenntnis zu setzen. Dadurch können zum Beispiel Wechselwirkungen zwischen Medikamenten verhindert oder unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Als elektronische Patientenakte entspricht die eCare strengen Vorgaben und die sensiblen Daten liegen auf Servern der Europäischen Union.

Barmer Infografik zur Agenda der ePA


Gesetzlicher Rahmen

Drei Gesetze schaffen den Rahmen für die ePA. Den Anfang hat im Mai 2019 das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) gemacht. Das TSVG ebnete den Weg, dass Kassen ab dem 01. Januar 2021 eine ePA bereitstellen können. Die Rechtsverordnung zum Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) folgte im Januar 2020. Sie berechtigt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Inhalte der ePA festzulegen und ihre Struktur zu definieren. So soll sichergestellt werden, dass die Systeme nahtlos zusammenarbeiten können. Sie sieht eine Honorarkürzung für Ärzte und Krankenhäuser bei Nichtanschluss an die TI vor. Des Weiteren erlaubt sie sonstigen Leistungserbringern wie Pflegeeinrichtungen, Hebammen, Physiotherapeuten, sich an die TI anzubinden.

Der Referentenentwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG), regelt die Rechte von Patienten an ihren Daten umfassend neu. So haben die Versicherten Hoheit über ihre Daten und entscheiden, ob sie die ePA nutzen wollen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden und wer sie einsehen darf. Das PDSG definiert die Rechte der Versicherte und Kassen sowie die Pflichten der Leistungserbringer. Außerdem soll sie die Weiterentwicklungsagenda der ePA bis zum Jahr 2023 festsetzen.