Von Caroline Roos
Dem derzeitigen Diskurs zur sektorübergreifenden oder intersektoralen Zusammenarbeit werden zurecht unterschiedlichste Kooperationssegmente zugerechnet: vom Einweisungs- und Entlassmanagement über eine gemeinsame Notfallversorgung und Formen der integrierten Versorgung bis hin zum ambulanten Operieren. Beigeordnet sind diesen inhaltlichen Belangen auch strukturelle Erwägungen zu einer gemeinsamen Bedarfsplanung, einheitlichen Honoraren und einem sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement. Die Diskussion hierüber ist wichtig und richtig, vor allem im Sinne einer Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie der Optimierung medizinischer, organisatorischer, technischer und digitaler Schnittstellen.
Hierbei sollten sich die beteiligten Gruppen vor allem von zwei Prinzipien leiten lassen, die von normativ-konsentierter Legitimation sind: dem Wirtschaftlichkeitsgebot sowie dem Grundsatz „ambulant vor stationär“. In aller Regel bedingen sich diese Grundsätze. Und es ist sinnvoll, wann immer es geht, sie zu befolgen.
- 1. Beispiel – Integriertes Notfallzentrum am Hamburger Marienkrankenhaus: Die Ersteinschätzung am gemeinsamen Tresen obliegt der Vertragsärzteschaft. Sie entscheidet, in welche Versorgungsebene die Patientinnen und Patienten geleitet werden.
- 2. Beispiel – Ambulantes Operieren: Das IGES-Gutachten hat gezeigt, dass in Deutschland noch viel zu viele Behandlungen stationär stattfinden, die in anderen Ländern längst von den Niedergelassenen erbracht werden. Dies zu ändern, ist wirtschaftlich und im Sinne der Menschen von großem Nutzen. Versorgung zu ambulantisieren heißt, vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts systematisch zu prüfen, welche operativen Leistungen – differenziert nach Schweregraden – unter welchen Bedingungen ambulant erbracht werden können, und dafür Standards zu schaffen.
Den Katalog der ambulanten Operationen deutlich auszuweiten, ist daher richtig. Es ermöglicht, den Patientinnen und Patienten die optimale Versorgung anzubieten. Wie könnte ein solcher Prozess organisiert werden? Entscheidend ist, qualitative Anforderungen an die Erbringung einer Leistung zu stellen – fachlich, räumlich, apparativ – und denjenigen Sektor diese Leistung erbringen zu lassen, der diese Anforderungen erfüllt. Das können die Krankenhäuser, das können die Vertragsärzte, das können hier und da sicherlich auch beide (und in Zusammenarbeit) sein.
Um dies auszudifferenzieren, muss der Gesetzgeber bundesweite Rahmenbedingungen zur Ermittlung des Versorgungsbedarfs sowie zur Definition der Leistungen und ihrer Ambulantisierbarkeit entwickeln. Einheitliche Qualitätsstandards – u. a. Facharztstaus – sind im Zuge dessen ebenso wichtig wie eine einheitliche Honorierung der ärztlichen Leistung sowie die Refinanzierung der Infrastrukturkosten und Sachkosten – ausgerichtet an den Anforderungen einer ambulanten Leistungserbringung und unabhängig davon, ob die ambulante Operation im Krankenhaus, in einer Arztpraxis oder z. B. in einem ambulanten Operationszentrum erbracht wird. Wenn wir sektorenübergreifende Versorgung als einen gemeinsamen hoheitlichen Versorgungsauftrag und ein gemeinsames Ziel verstehen, dann sind auch die hierfür entsprechenden Rahmenbedingungen anzustreben. - 3. Beispiel – Digitalisierung: Es kommt den Patientinnen und Patienten zugute, wenn Ärztinnen und Ärzte in Krankenhaus und Praxis schnell und sicher miteinander vernetzt sind. Eine erfolgreiche sektorenübergreifende Versorgung bedarf daher einer Optimierung der interprofessionellen Kooperation und Kommunikation. Daher ist die schnelle Verfügbarkeit von Informationen mit Hilfe funktionierender digitaler Anwendungen unabdingbar.
Fazit: Es steckt viel Potenzial in einer Transformation unseres Gesundheitswesens, die es sich zum Ziel macht, Sektorengrenzen aufzuheben oder zumindest abzubauen. Um dies zu erreichen, bedarf es der beherzten Initiative aller Beteiligten, nicht zuletzt auch die der Krankenkassen und der Politik, die die Vorteile eines solchen Wandels erkennen und die notwendigen Entscheidungen treffen müssen.