Der Gesetzgeber hat die Weichen für die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum Januar 2021 gestellt. Die Barmer wird ihren Versicherten die digitale Gesundheitsakte "eCare" anbieten. Gemäß den Anforderungen des Gesetzgebers wird sie Bestandteil der sogenannten Telematikinfrastruktur (TI) sein. Diese sorgt für einen gemeinsamen Standard für Sicherheit und Interoperabilität unter den Krankenkassen, den Praxen und Kliniken, die zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur verpflichtet sind. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker können von ihrem System aus unkompliziert auf die elektronischen Akten ihrer Patienten zugreifen, wenn diese ihnen die Berechtigung einräumen.
Dies hat für Patienten den Vorteil, dass alle an der Behandlung Beteiligten auf dem gleichen Kenntnisstand sind und so zum Beispiel Doppeluntersuchungen oder Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser vermieden werden können. Die Hoheit über die Inhalte der "eCare" haben die Versicherten. Sie können Ihre Daten am Computer oder Smartphone verwalten und entscheiden über die Zugriffsberechtigungen. Auf Wunsch der Versicherten können die Krankenkassen ab dem Jahr 2022 die Abrechnungsdaten hinzufügen.
Zusätzliche Services für Barmer-Versicherte
Die "eCare" der Barmer geht mit ihren Anwendungsmöglichkeiten weit über die Vorgaben des Gesetzgebers hinaus. So können Barmer-Versicherte in der "eCare" zum Beispiel eine Erinnerungsfunktion einstellen, um Medikamente zur richtigen Tageszeit und regelmäßig einzunehmen. Wer neben den verordneten Arzneimitteln auch freiverkäufliche Medikamente einnimmt, kann dies mit der "eCare" selber dokumentieren. Es muss nur der Barcode auf der Packung mit dem Smartphone gescannt werden. und schon ist das Medikament in der "eCare" gespeichert.
Drei Gesetze schaffen den rechtlichen Rahmen für die ePA
Das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) hat im Mai 2019 den Weg dafür geebnet, dass Kassen ab dem 1. Januar 2021 eine ePA bereitstellen können.
Die Rechtsverordnung zum DGV (Digitale-Versorgung-Gesetz), das im Januar 2020 verabschiedet wurde, berechtigt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Inhalte der ePA festzulegen und ihre Struktur zu definieren. So soll sichergestellt werden, dass die Systeme nahtlos zusammenarbeiten können. Ärzten und Krankenhäuser, die nicht an die TI angeschlossen sind, drohen Honorarkürzungen. Des Weiteren erlaubt die Verordnung sonstigen Leistungserbringern wie Pflegeeinrichtungen, Hebammen, Physiotherapeuten, sich an die TI anzubinden.
Der Referentenentwurf des PDSG (Patientendaten-Schutzgesetzes) regelt die Rechte von Patienten an ihren Daten umfassend neu. So haben die Versicherten Hoheit über ihre Daten und entscheiden, ob sie die ePA nutzen wollen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden und wer sie einsehen darf. Das PDSG definiert die Rechte der Versicherte und Kassen sowie die Pflichten der Leistungserbringer. Außerdem soll sie die Weiterentwicklungsagenda der ePA bis zum Jahr 2023 festsetzen.