Viele Krebsoperationen werden in Brandenburg in Krankenhäusern durchgeführt, die dafür ungeeignet sind. Das geht aus einer Analyse der Barmer auf Grundlage von Abrechnungsdaten des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) für Darm- und Pankreaskrebsoperationen hervor. Demnach wurden im Jahr 2019 nur 44 Prozent der Patientinnen und Patienten mit Darmkrebs in einem Krankenhaus operiert, das hierfür im Brandenburger Krankenhausplan vorgesehen ist oder über ein Zertifikat der Deutschen Krankenhausgesellschaft verfügt. Ein Viertel der Patientinnen und Patienten mit Pankreaskrebs wurde in Krankenhäusern operiert, die nicht über die gesetzlich festgelegte Mindestmenge von zehn Operationen im Jahr verfügten.
„Die Behandlungsqualität bei chirurgischen Eingriffen fällt besser aus, wenn die Klinik diesen Eingriff häufig durchführt. Daher ist es höchst bedenklich, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgegebenen Mindestmengen und die Zertifikate der Fachgesellschaften in Brandenburg zu wenig beachtet werden“, sagt Gabriela Leyh, Landesgeschäftsführerin der Barmer Berlin/Brandenburg.
Je höher die Fallzahlen eines Krankenhauses desto weniger Komplikationen
Im Jahr 2019 wurden 629 Personen in Brandenburg, die bei einer Ersatzkasse versichert sind, wegen Dickdarmkrebs operiert. Diese Operationen verteilten sich auf 34 Krankenhäuser, obwohl nur neun Krankenhäuser entweder im Brandenburger Krankenhausplan als spezialisierte onkologische Zentren für solche Eingriffe vorgesehen sind oder über ein Zertifikat der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) verfügen. Nur 274 Patientinnen und Patienten (44 Prozent) wurden in einem für derartig komplexe Eingriffe empfohlenen Krankenhaus operiert. Die durchschnittliche 30-Tage-Sterblichkeit beim chirurgischen Entfernen von Darmgewebe liegt laut Barmer-Krankenhausreport bei 4,4 Prozent. Eine Verdoppelung der jährlichen Fallzahl würde zu einer Senkung der risikoadjustierten 30-Tage-Sterblichkeit um 0,8 Prozentpunkte und der spezifischen Komplikationen um zwei Prozentpunkte führen. Hochgerechnet auf alle Patientinnen und Patienten in Deutschland würde dies jährlich eine Vermeidung von etwa 240 Todesfällen und bei rund 600 Patienten das Auftreten von spezifischen Komplikationen bedeuten.
Gesetzliche Mindestmengen für Pankreaskrebs werden in Brandenburg ignoriert
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei Pankreaskrebsoperationen. Im Jahr 2019 führten in Brandenburg 14 Krankenhäuser eine solche Operation durch, aber nur zehn Krankenhäuser verfügten über die gesetzliche Mindestmenge von zehn Operationen im Jahr. Drei weitere Krankenhäuser haben in 2019 erstmalig Leistungen der Pankreaschirurgie erbracht und unterliegen im Rahmen einer Übergangsfrist erst im darauffolgenden Jahr der Mindestmengenregelung. 22 der 86 Ersatzkassenversicherten, die im Jahr 2019 in Brandenburg wegen Pankreaskrebs operiert wurden, waren in einem Krankenhaus, das nicht über die Mindestmenge von zehn Operationen im Jahr verfügte. Bei Pankreasoperationen liegt die durchschnittliche 30-Tage-Sterblichkeit bei 10,3 Prozent. Eine Verdoppelung der jährlichen Fallzahl führt zur einer Senkung der risikoadjustierten 30-Tage-Sterblichkeit um 1,9 Prozentpunkte und zu einer Senkung des Anteils an Patienten mit spezifischen Komplikationen um 2,6 Prozentpunkte-. Dies würde hochgerechnet auf alle Patientinnen und Patienten in Deutschland eine Vermeidung von etwa 136 Todesfällen und 185 Patienten mit allgemeinen Komplikationen pro Jahr bedeuten.
Mindestmengen müssen verbindliche Bedingungen in der Krankenhausplanung sein
Als Konsequenz fordert die Barmer, Mindestmengen und Qualitätsstandards als verbindliches Steuerungsinstrument bei planbaren Operationen zu nutzen. „Im Sinne der Patientensicherheit darf nicht jedes Krankenhaus Leistungen aus ökonomischen Interessen erbringen, nur um die höhere DRG für komplexe Eingriffe einzunehmen. Konkret sollten Pankreastumore nur in den sieben Tumorzentren operiert werden, die dafür im Brandenburger Krankenhausplan vorgesehen sind“, sagt Leyh. Die Landeskrankenhausplanung müsse in der Zukunft Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie insbesondere Mindestmengen verbindlich berücksichtigen.
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