München, 20. Dezember 2023 – Eltern haben ab dem 1. Januar 2024 einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Pro Kind kann ein Elternteil dann jährlich für 15 Tage anstatt für regulär zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen. Für Alleinerziehende erhöht sich der jährliche Anspruch auf 30 Tage je Kind. "Die Erhöhung der Kinderkrankentage sehen wir als positives Signal. Es ist wichtig, dass Eltern entlastet werden, wenn ihr Kind krank ist. Deshalb ist es auch richtig, dass trotz Wegfall der Sonderregelungen die Anspruchstage nicht wieder auf Vor-Corona-Niveau zurückgehen", sagt Alfred Kindshofer, Landesgeschäftsführer der BARMER in Bayern. Die pandemiebedingte Erhöhung der Kinderkrankentage ende am 31. Dezember dieses Jahres. In den Jahren 2021 und 2022 seien in Bayern von BARMER-Versicherten 55.90 beziehungsweise 48.900 Anträge auf Kinderkrankengeld gestellt worden. Bis Ende September dieses Jahres seien bereits rund 27.000 Kinderkrankengeldanträge eingegangen. "Wir rechnen aufgrund der aktuellen Infektionswelle mit weiter steigenden Zahlen", sagt Kindshofer.
Frauen stellen rund dreimal häufiger Anträge auf Kinderkrankengeld
Bei der Frage, wer Kinderkrankengeld in Anspruch nehme, bestätige sich in Bayern der bundesweite Trend. Frauen würden die Leistung etwa dreimal häufiger beantragen als Männer. So kamen von den bisher gestellten Anträgen in Bayern rund 21.000 von Frauen und 6.000 von Männern. Kindshofer begrüße zudem die Einführung eines neuen Kinderkrankengeldes bei stationären Aufenthalten. Eltern könnten ab Januar, wenn sie im Rahmen einer stationären Behandlung ihres Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen werden, ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Hier gebe es keine Höchstanspruchsdauer, daher erfolge auch keine Anrechnung auf die Anspruchstage.
Entlastung für Eltern mit digitalen Angeboten
Die BARMER unterstützt Eltern im Krankheitsfall ihres Kindes auch mit digitalen Angeboten, so BARMER Landeschef Kindshofer. Beispielsweise gebe es die Möglichkeit, sich den Kinderkrankenschein digital in der Videosprechstunde der BARMER Teledoktor-App ausstellen zu lassen. Kinderkrankengeld könne jederzeit von zu Hause aus online über die BARMER-App beantragt werden. Das spare Zeit und Wege und helfe, das Infektionsgeschehen einzudämmen.
FAQ Kinderkrankengeld
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Eltern, die in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung wie z. B. Weihnachtsgeld erhalten haben, bekommen sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes.
Wer kann Kinderkrankengeld beantragen?
Berufstätige Eltern, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können die Leistung beantragen. Voraussetzung ist, dass ein ärztliches Attest bestätigt, dass das Kind erkrankt ist und eine Betreuung benötigt.
Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. BAMRER-versicherte Eltern können den Antrag jederzeit von zu Hause digital über die BARMER App einreichen.
Ist das Kinderkrankengeld abhängig vom Alter des Kindes?
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Auf wie viele Kinderkrankentage habe ich Anspruch?
Der Anspruch der Kinderkrankentage erhöht sich ab 2024 auf 15 Tage pro Kind und Elternteil. Der Anspruch ist insgesamt begrenzt auf maximal 35 Tage im Jahr. Der reguläre Anspruch betrug bisher zehn Tage im Jahr. Während der Corona-Pandemie hatte ein Elternteil Anspruch auf 30 Kinderkrankentage. Für Alleinerziehende besteht ab 2024 ebenfalls ein höherer Anspruch.
Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn ich während einer stationären Behandlung meines Kindes im Krankenhaus mitaufgenommen werde?
Ab 2024 wird ein neues Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt, sofern das Kind jünger als zwölf Jahre ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme soll für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung gelten. Eine Höchstanspruchsdauer, wie beim Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung, gibt es nicht. Somit erfolgt auch keine Anrechnung auf die oben genannten Anspruchstage. Die medizinische Notwendigkeit wird von der stationären Einrichtung bescheinigt. Bei Kindern die jünger als neun Jahre sind, gilt die Mitaufnahme eines Elternteils immer als medizinisch notwendig.
Können Eltern sich Kinderkrankentage flexibel untereinander „überschreiben“?
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat, kann der andere gesetzlich versicherte Elternteil seine noch offenen Kinderkrankentage übertragen. Vorausgesetzt der Arbeitgeber stimmt einer erneuten Freistellung zu.