München, 26. Februar 2020 – Kinder sollen nur dann einen Platz in der Kindertagesbetreuung bekommen, wenn sie gegen Masern geimpft wurden. So sieht es das Masernschutzgesetz vor, das zum 1. März 2020 in Kraft tritt. In Bayern war knapp jedes vierte zweijährige Kind (24 Prozent) nicht oder unvollständig geimpft. Eine Aufnahme in eine Kindertagesbetreuung erfolgt nur, wenn ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gemeinschaftseinrichtungen müssen sich gegen Masern impfen lassen. "Mit dem Masernschutzgesetz sollen die Menschen nun besser vor dieser gefährlichen Infektionskrankheit geschützt und Masern auf Dauer ausgerottet werden. Daher lassen sie sich impfen", fordert Professor Dr. Claudia Wöhler, Landesgeschäftsführerin der Barmer in Bayern.
Gründe für die Einführung der Impfpflicht
Masern werden häufig als "Kinderkrankheit" unterschätzt. Dabei gehören sie zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Masern können schwere Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen und bei schwerem Verlauf tödlich enden. Bereits im Jahr 1984 haben die Mitgliedstaaten der europäischen Region und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschlossen, Masern schrittweise zu eliminieren und weltweit auszurotten. Zur Prävention von Masern stehen gut verträgliche, hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermitteln. Um die Verbreitung von Masern zu verhindern, ist eine Impfrate von mehr als 95 Prozent erforderlich. Diese wird in Deutschland nicht erreicht. Mit der Einführung der Masernschutzimpfung möchte Deutschland die Menschen vor Masern schützen und das WHO-Ziel erreichen.
Wie erfolgt eine Impfung gegen Masern?
Eine Masernschutzimpfung erfolgt mit abgeschwächten Masernviren, also mit einem Lebendimpfstoff. Sie wird in der Regel in Kombination mit der Impfung gegen Mumps, Röteln und Windpocken verabreicht und gut vertragen.
Wann sollte eine Masernimpfung erfolgen?
Um die gesetzlichen Vorgaben für die Aufnahme in die Kindertagesbetreuung zu erfüllen, sollte ein Kind vor Vollendung des ersten Lebensjahres die erste, und vor Vollendung des zweiten Lebensjahres die zweite Masernschutzimpfung erhalten. Die Ständige Impfkommission empfiehlt bei Kindern, die in diesem Zeitraum nicht geimpft wurden, die Impfung unbedingt bis zum 18. Lebensjahr nachzuholen. Auch Erwachsene sollten sich gegen Masern impfen lassen, wenn sie nach 1970 geboren wurden und nicht wissen, ob sie in der Kindheit an Masern erkrankt waren oder einen Impfschutz haben.
Weiterführende Informationen
Fragen und Antworten zu Masern aus medizinischer Sicht: www.barmer.de/s000553
Informationen zum Thema Impfen allgemein: www.barmer.de/s000862