Stuttgart (16.11.2016) Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind dazu verpflichtet, ihre Versicherten beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu unterstützen. Allerdings weiß weniger als die Hälfte der Patienten von diesem Anspruch. Die Barmer GEK erklärt, was ein Behandlungsfehler ist und was in einem solchen Fall zu tun ist.
Was ist ein Behandlungsfehler und was nicht?
Ärzte müssen nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln diagnostizieren und behandeln. Tun sie dies nicht und dem Patienten entsteht dadurch ein Schaden, dann spricht man von einem Behandlungsfehler. Auch eine mangelhafte Aufklärung über einen medizinischen Eingriff ist eine Pflichtverletzung und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. "Unerwünschte Folgen oder die Unzufriedenheit mit der Behandlung sind allerdings keine Behandlungsfehler, denn kein Arzt kann einen Behandlungserfolg versprechen", erklärt Marion Busacker, Pressesprecherin der Barmer GEK Baden-Württemberg. "Kommt es im Verlauf der Behandlung zu nicht vermeidbaren Komplikationen, deutet dies nicht unbedingt auf einen Behandlungsfehler hin."
Verdacht auf Behandlungsfehler? Reden und Fakten sammeln!
Wer einen Behandlungsfehler vermutet sollte mit dem behandelnden Arzt reden und zu diesem Gespräch einen Zeugen mitnehmen. Erhärtet sich der Verdacht, dann trägt der Patient die Beweislast. "Der Patient muss nachweisen, dass der Arzt den Behandlungsfehler und den eingetretenen Schaden verursacht hat", erklärt Busacker und rät, den Behandlungsfehler und die Beschwerden zu dokumentieren, etwa durch Fotos, das Sammeln von Rechnungen oder das Führen von Behandlungsprotokollen. Zudem haben Patienten Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. "Fertigen Sie eine Kopie ihrer Krankenakte an."
Wie hilft die Krankenkasse?
"Die Barmer GEK unterstützt ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, indem wir beraten und qualifizierte Gutachten einholen, die für unsere Versicherten kostenlos sind." Letztes Jahr haben die GKV in fast 15.000 Fällen Gutachten für Versicherte eingeholt, in über 4.000 Fällen lag ein Behandlungsfehler vor.
Verjährungsfrist
Die Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Patient vom Behandlungsfehler und seinem Verursacher erfahren hat oder sich ihm diese Umstände hätten aufdrängen müssen.
Weitere Informationen zum Thema Patientenrechte und Behandlungsfehler liefert die Webseite www.barmer-gek.de/s000109, unter www.barmer-gek.de/150951 kann die Broschüre "Ihr Wegweiser bei vermuteten Behandlungsfehlern" heruntergeladen und bestellt werden.