Werden Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen arbeitsunfähig krank, müssen Sie als Arbeitgeber zunächst das Entgelt weiterzahlen. Auch bei Mutterschutz oder Elternzeit erhalten Beschäftigte eine Entgeltfortzahlung. Mit den Umlageverfahren U1 und U2 zur Entgeltfortzahlung wird dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen Ihres Unternehmens durch Krankheit oder durch Mutterschaftszeiten abgefedert werden. In welcher Höhe und wann Sie das Entgelt fortzahlen müssen, erfahren Sie hier.
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn dieser wegen Arbeitsunfähigkeit
unverschuldet der Arbeit fernbleibt. (EFZG)
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er besteht für jede Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht wegen derselben Krankheit wiederholt Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.
Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch besteht dann, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung mehr als sechs Monate liegen oder zwölf Monate seit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vergangen sind.
Das Entgelt ist in der Höhe fortzuzahlen, die der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In der Vergangenheit geleistete Überstunden bleiben bei der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt.
Tipp: Nutzen Sie den Fristenrechner um alle wichtigen Fristen zur Entgeltfortzahlung im Blick zu behalten.